Allgemeine Geschäftsbedingungen der HaushüterAgentur HomeSitting-Service Rees/Bochum - Stand 01/2024

 

 

 

§ 1    Abwicklung des Auftrages

1.1  Die Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem HomeSitting-Service Rees/Bochum –nachstehend H-S-S genannt) und dem Auftraggeber (nachstehend AG genannt).  Bei Aufträgen, die über den Standard-Auftrag hinausgehen,  können diese nur in schriftlicher Form hinzugefügt werden.

 

1.2  Der Vertrag zwischen H-S-S und dem AG gilt als abgeschlossen, wenn der HSS die Annahme des Auftrages dem AG vollständig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden oder andere Vereinbarungen sind unwirksam. Sollten Folgeaufträge auf der Basis dieser AGBs mündlich erteilt werden, so müssen diese schriftlich bestätigt werden.

 

1.3  Sollten Mitarbeiter des H-S-S Leistungen mündlich oder schriftlich vereinbaren, so müssen diese vom H-S-S schriftlich bestätigt werden, sonst sind diese ungültig.

 

1.4  Sämtliche für H-S-S bestimmte Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich an den H-S-S zu richten. Die Übergabe dieser Schreiben an Haushüter oder andere Mitarbeiter des H-S-S (außer Betreuungslisten, Abnahme-Protokoll) ersetzen diese Verpflichtung nicht. Müssen Fristen Beachtung finden, so gilt grundsätzlich der Eingang des Schriftstückes beim H-S-S.

 

1.5  Der H-S-S und der ausführende Mitarbeiter haben für die Gesamtdauer des Auftrages Hausrecht neben dem AG oder einer ausdrücklich vom AG legitimierten Person. Dieses Hausrecht kann nur durch den AG eingeschränkt werden und muß schriftlich festgehalten werden.

 

1.6  Der Haushüter darf in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr für 3 Stunden und in der Zeit von 20.00 – 8.00 Uhr für 1 Stunde nach eigener Vorstellung die zu betreuende Immobilie verlassen. Schriftliche Vereinbarungen mit dem AG können diese Zeiten verlängern.

 

1.7. Wird der schriftlich bestätigte Haushüter aufgrund wichtiger Umstände (Krankheit, Unfall, Tod) daran gehindert, seinen Auftrag auszuführen, so ist der H-S-S berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages einen qualifizierten Ersatz bereitzustellen.

 

§ 2    Vertragsgegenstand und Hilfsmittel

2.1  H-S-S und AG vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarungen. Die Mitarbeiter des H-S-S sind keine ausgebildeten Kranken- und Altenpfleger, Tierpfleger, Hundeführer oder Bürofachkräfte.

 

2.2  Bei Auftragsbeginn wird die zu betreuende Immobilie durch den H-S-S und AG oder durch die legitimierte Ersatzperson in Augenschein genommen und durch das vollständige Ausfüllen der entsprechenden Bearbeitungslisten niedergeschrieben. Diese Listen sind vom H-S-S und AG zu unterschreiben.

 

2.3  Zu diesem Zeitpunkt hat der AG dem Mitarbeiter sämtliche zum Ausführen des Auftrages notwendigen Schlüssel zu übergeben.

 

2.4  Sämtlich Hilfsmittel, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, d.h., Tierfutter, Pflanzen-Nahrung, technische Beschreibungen und ggfls. Werkzeuge und -evtl. vereinbarte Medikamente- sind gleichfalls zu Auftragsbeginn kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Wird dies nicht durchgeführt, ist der H-S-S beauftragt, diese notwendigen Hilfsmittel auf Kosten des AG zu beschaffen. Sollten durch die Nichtbereitstellung dieser erforderlichen Hilfsmittel Schäden zu Lasten des AG entstehen, so wird vom H-S-S keine Haftung übernommen.

 

2.5  Wird dem Mitarbeiter, der den Betreuungs-Auftrag auszuführen hat, Bargeld ausgehändigt, so wird dies in der Objekt-Betreuungsliste quittiert und im Abnahme-Protokoll abgerechnet. Weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

§ 3  Vergütung und Rücktritt

3.1  Der jeweils gültigen Preisliste sind die aktuellen Preise zu entnehmen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Nur schriftlich vom H-S-S bestätigte Preise haben Gültigkeit. Zusätze im schriftlichen Standard-Auftrag sind damit ebenfalls abgegolten. Rechnungskürzungen des AG sind unzulässig.

 

3.2  Die Zahlung hat mindestens 8 Werktage vor Auftragsbeginn zu

erfolgen, d.h. der Eingang des Rechnungsbetrages muß auf dem Konto verbucht sein.

 

3.3  Tritt der AG  aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem H-S-S die durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Die Stornierungs-Staffel lautet:

  • Ab dem 120. – 90. Kal.-Tag   vor Leistungsbeginn   30 %

                                                                                    mind. € 100,00

  • Ab dem  89. -  60.  Kal.-Tag   vor Leistungsbeginn   60 %
  • Ab dem  59. -  30.  Kal.-Tag   vor Leistungsbeginn   90 %
  • Ab dem  29. -    1.  Kal.-Tag   vor Leistungsbeginn 100 %

des Auftragswertes.

 

 

§ 4  Rücktritt des H-S-S

4.1  Tritt der H-S-S aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem AG die durch diesen Rücktritt entstandenen -mit Nachweis geführten- Kosten zu erstatten. Eine Kostenerstattung durch den H-S-S erfolgt nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

 

§ 5  Einsatz-Ende und Schadenersatz

5.1  Sofort nach Beendigung des Betreuungs-Vertrages ist gemeinsam von H-S-S und AG oder der legitimierten Person das betreute Objekt zu begutachten und ein möglicherweise aufgetretener Schaden festzustellen. Das Abnahme-Protokoll ist entsprechend auszufüllen und vom AG und H-S-S-Mitarbeiter zu unterschreiben.

Schäden sind dort zu aufzuführen.

 

5.2  Diese Unterschriften schließen eine Geltendmachung von weiteren Schadensansprüchen aus, soweit es sich nicht um verdeckte Schäden handelt. Evtl. verdeckte Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme dem H-S-S schriftlich mitzuteilen und zu belegen.

 

§ 6  Schadensregulierung

6.1 Der H-S-S haftet nicht für Schäden, die ohne direktes Verschulden eines Mitarbeiters während der Durchführung des Auftrages entstehen oder entstanden sind. Insbesondere gilt dies für Risiken, die üblicher Weise durch den Abschluß entsprechender Versicherungen durch den AG abgesichert werden können bzw. müssen. Hierzu zählen insbesondere die Wohngebäude-, Glas-, Hausrat-,

Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflicht-Versicherung des AG, aber auch eine Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung für betriebliche Bereiche.

 

6.2  Sollte durch ein fahrlässiges Verhalten des H-S-S-Mitarbeiter ein Schaden zu verantworten sein, so haftet der H-S-S unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebs-Haftpflicht-Versicherung bis zu einem Betrag von:

 

  • Personenschäden und                                
  • Sachschäden                pauschal 3.000.000,00 €                        
  • Vermögensschäden       pauschal    100.000,00 €     

     

 

6.3  Gemäß § 834 BGB haftet der H-S-S bei der Betreuung von zahmen Haustieren als Tieraufseher. Ein evtl. Schaden ist ebenfalls durch die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung des H-S-S abgesichert. Landwirtschaftliche Tiere wie Pferde, Kühe, Schafe, Ziegen, Hühner etc. werden -auf eigene Gefahr des AG- betreut; sind jedoch von der Haftung des H-S-S und seiner Mitarbeiter ausgeschlossen.

 

6.4 Für Tiere, die lt. Betreuungs-Liste "Freigänger" sind, übernimmt der

H-S-S keine Haftung auf Verletzungen oder Rückkehr des betreuten Tieres.

Für verletzte Tiere erteilt der AG dem H-S-S eine Vollmacht, die den H-S-S berechtigt, den vom AG bestimmten Tierarzt aufzusuchen und zum Wohle

des Tieres -in Absprache mit dem Tierarzt- Entscheidungen zu treffen.

Sollte der vom AG bestimmte Tierarzt nicht erreichbar sein, so ist der

H-S-S berechtigt, einen Arzt seiner Wahl hinzuzuziehen.

 

 

 § 7  Salvatorische Klausel

7.1  Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den Übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

§ 8  Gerichtsstand

8.1  Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

8.2  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des H-S-S.